Glücksspiel
Aktuell:
Spielformübergreifende bundesweite Sperrmöglichkeit:
Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) im Juli 2021 können sich Glücksspielende bundesweit und spielformübergreifend sperren lassen. Um sich vom Glücksspiel auszuschließen, müssen sie einen schriftlichen Sperrantrag beim Sperrsystem OASIS oder bei Anbietenden von Glücksspielen stellen. Die Beantragung einer Sperre ist kostenfrei.
Tipp: Den Sperrantrag direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt schicken, das für das Führen der zentralen Sperrdatei OASIS zuständig ist:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dez. III 34 Glücksspiel, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 1 – 3
64283 Darmstadt
Oder per Mail:
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bitte beachten: Dem Antrag muss eine gut lesbare Kopie des Personalausweises beigefügt werden.
Sobald Antragstellende die schriftliche Bestätigung ihrer Sperre per Post erhalten, ist die Sperre bei allen angeschlossenen Glücksspielanbieter/innen wirksam. Auch persönlich adressierte Werbung an gesperrte Glücksspieler/innen ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Anträge für Selbstsperre und Fremdsperre finden Sie auch auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Suchtfachliche Position zur Länderöffnungsklausel bezogen auf das Verbundverbot von Spielhallen gem §29 Abs. 4 GlüStV 2021
Zu dieser Regelung hat eine Arbeitsgruppe der Landeskoordinierungsstellen gegen Glücksspielsucht,
in der auch die NLS mitarbeitet, eine kritische Stellungnahme erarbeitet. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen schließt sich den Empfehlungen der Arbeitsgruppe an.
Glücksspielsucht – Vom Spiel zur Sucht
(nach Prof. Gerhard Meyer, 2008) weiter zu Hilfe für Betroffene und ihre Angehörigen